Nach einem Unfall versuchen Versicherungen häufig, Geschädigte in bestimmte Partnerwerkstätten zu lenken. Doch dürfen sie Ihnen wirklich vorschreiben, wo Sie Ihr Auto reparieren lassen? Kurz gesagt: In den meisten Fällen nein. Dieser Ratgeber erklärt Ihre Rechte.
Grundsatz: Sie haben freie Werkstattwahl
Nach einem unverschuldeten Unfall gilt:
Sie dürfen selbst entscheiden, in welcher Werkstatt Ihr Fahrzeug repariert wird.
Das bedeutet:
- Sie können Ihre Marken-Vertragswerkstatt wählen
- Sie müssen nicht in eine Partnerwerkstatt der Versicherung gehen
- Die gegnerische Versicherung muss die ortsüblichen Reparaturkosten tragen
Wann kann die Versicherung versuchen, Einfluss zu nehmen?
Versicherungen argumentieren oft mit:
- günstigeren Preisen in Partnerwerkstätten
- schnelleren Reparaturzeiten
- „gleichwertiger Qualität“
Doch: Sie sind nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen – insbesondere wenn Ihr Fahrzeug noch relativ neu ist oder regelmäßig in einer Vertragswerkstatt gewartet wurde.
Sonderfall: Neuwagen und Garantie
Besonders wichtig ist die Vertragswerkstatt, wenn:
- Ihr Fahrzeug jünger als 3 Jahre ist
- Sie noch Garantie oder Gewährleistung haben
- Sie regelmäßig dort gewartet haben
- In diesen Fällen ist die Reparatur in der Markenwerkstatt fast immer durchsetzbar.
Rolle des Gutachtens
Ein unabhängiges Gutachten hilft Ihnen dabei:
- die tatsächlichen Reparaturkosten festzustellen
- Streitigkeiten mit der Versicherung zu vermeiden
- die Notwendigkeit einer Vertragswerkstatt sachlich zu begründen
- Ohne Gutachten wird es für Versicherungen oft leichter, niedrigere Beträge durchzusetzen.
Fazit
Lassen Sie sich nicht vorschnell in eine fremde Werkstatt drängen. Bestehen Sie auf Ihrer freien Wahl – besonders bei neueren Fahrzeugen. Ein unabhängiges Gutachten stärkt Ihre Position erheblich und sorgt für eine faire Regulierung.